Satzung des Judoclub Arashi Dresden e.V.

Satzung 2023

(Version: 3.1 vom Juni 2023 gültig ab 01.07.2023)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Judoclub ARASHI Dresden e. V. und hat seinen Sitz in Dresden.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 979 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist aus Mitgliedern des Dresdener Sportvereins „BSG Pentacon Dresden“ hervorgegangen. Der Gründungstag ist der 14.11.1990. Der Verein wird mit der Kurzform "JC Arashi Dresden e.V.“ genannt.
(5) Die Regelungen in dieser Satzung und in den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

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§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(4) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der Kampfsportarten Judo, Brazilian-Jui-Jitsu und Grappling sowie die Förderung allgemeiner Athletik. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Jugend, zu dienen.
(5) Der Verein fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen jeden Alters im Sport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung.
(6) Der Verein wendet sich explizit gegen Rassismus und Diskriminierung, insbesondere gegen antidemokratische, antiziganistische und antisemitische Tendenzen. Er tritt durch angemessene Formen der Kinder‐ und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entgegen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

(7) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Förderung des Sports und die Unterstützung des Gemeinsinns durch die sportliche Betätigung,
• Unterstützung des Breiten- und Seniorensports in der Stadt Dresden,
• Entsprechend den Voraussetzungen und Möglichkeiten die Schaffung eines Trainings- und Wettkampfbetriebs auf der Ebene des Kinder- und Jugendsportes zu ermöglichen und zu fördern sowie die Durchführung von regelmäßigen Trainingsstunden für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports zu gewährleisten,
• die Gewährleistung der Förderung und Unterstützung der fachlichen Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder.
(8) Die Bildung von und der Beitritt zu Gemeinschaften oder Kooperationen mit anderen Sportvereinen oder Einrichtungen im Rahmen des Vereinszwecks sind zulässig. Die Entscheidungen darüber trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Kündigung von Mitgliedschaften in anderen Organisationen.

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§ 3 Vergütung und Tätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und/oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26, 26a EStG (Übungsleiterpauschbetrag, Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Höhe der Aufwandsentschädigung, Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Dieser Absatz (2) gilt auch für die Vergütung des Vorstandes, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.
(3) Der Vorstand nach §26 kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge für Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung an Dritte beauftragen.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht übt der Vorstand aus.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einschließlich des Vorstandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auch Aufwandspauschalen festsetzen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden und muss zwei Wochen vor dem Beginn des Auftrags beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

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§ 4 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

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§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mit der Aufnahme in den Verein beginnt die Mitgliedschaft. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist.
(2) Der Verein setzt sich zusammen aus:
• ordentlichen Mitgliedern,
• fördernden Mitgliedern und
• Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ein förderndes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.
(5) Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Antrag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.
(6) Der Verein ist Mitglied u.a. des Judo-Verbandes Sachsen e.V., des Stadtsportbundes Dresden e.V. und des Landessportbundes Sachsen e.V. Er und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände als verbindlich an.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(2) Alle über 18 Jahre alten Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts, teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Ordnungen und der beschlossenen Grundsätze zu nutzen.
(4) Die Mitglieder haben die Pflicht, neben der Förderung des Sportgedankens im Sinne der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze, die Vereinsbeiträge regelmäßig zu zahlen, jeden Wohnungs- und Kontowechsel dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen und einen Beitrag zur Pflege des Vereinseigentums zu leisten. Der Vorstand kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge eine Einzugsermächtigung erteilt wird.
(5) Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen. Zudem informieren öffentliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen auf WEB-Seite des Vereines.
(6) Alle Informationen über den Verein sind auf der Homepage des Vereins unter www.judo-dresden.de verfügbar.

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§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet.
(2) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ende des jeweiligen Quartals.
(5) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ihre Verpflichtungen auf Beitragszahlung erstrecken sich auf das jeweilige Geschäftsjahr. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
(6) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

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§ 8 Ausschluss aus dem Verein

((1) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
• wegen Beitragsrückständen von mehr als 3 Monatsbeiträgen,
• wegen einer schweren Schädigung des Ansehens des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, und
• wegen sonstiger Gründe, die eine Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar erscheinen lassen
(2) Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Ladung ist mit Gründen zu versehen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied scheidet aus dem Verein aus, sobald der Vorstand dem Mitglied die Entscheidung schriftlich und unter Übersendung einer Begründung mitgeteilt hat.
(5) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

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§ 9 Maßregelungen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
• Verweis,
• Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu drei Monaten,
• Hausverbote,
• Suspendierung von Vereinsämtern, und
• Ausschluss, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 8 (1) gegeben sind.
(2) Die Maßregelungen sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

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§ 10 Gebühren und Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, folgende Beiträge zu leisten:
• Aufnahmegebühr,
• Mitgliedsbeitrag, und
• Gebühren im Rahmen des Wettkampf- und Sportbetriebes nach den Regelungen der Finanzordnung des Vereins.
(2) Die Höhe der Beiträge nach Abs. (1), deren Zahlweise und Fälligkeit sowie weitere Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt die Finanzordnung, die vom Vorstand erlassen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Stundungen oder Erlass von Beiträgen sind beim Vorstand unter Angabe von Gründen zu beantragen. Anträge dieser Art können bei besonderen Notfällen, sozialen Härtefällen und beim Vorliegen sonstiger sachlicher Gründe und Anlässe durch den Vorstand im Einzelfall mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

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§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer und einen Verhinderungsvertreter, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie müssen über die geeignete Sach- und Fachkunde zur Durchführung der Kassenprüfung in kaufmännischer, steuer- rechtlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen.
(2) Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Vereinsgeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(3) Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

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§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand nach § 26 BGB.
(1) Der Verein kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen und dienstvertraglich anstellen. Die Entscheidungen zur Bestellung und zur Anstellung trifft der Vorstand. Für den Fall der Anstellung werden die Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.
(2) Alle in Ziff. 6 genannten Angelegenheiten des Vereins werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.
(3) Der Geschäftsführer ist mit seiner Bestellung unabhängig von einer Anstellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Er erhält eine Bestellungsurkunde.
(4) Der Vorstand kann die Bestellung des Geschäftsführers vor Ablauf der Amtszeit nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Vorstand. Eine Kündigung des Anstellungsvertrages regelt sich nach dem BGB zum Dienstvertrag.
(5) Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Im Übrigen gilt die Stellenbeschreibung des Geschäftsführers.
(6) Der Geschäftsführer vertritt den Verein in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten. Die konkreten Aufgaben, Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen des Geschäftsführers in der Rolle als besonderer Vertreter werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.

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§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(3) In den Vorstand können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.

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§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle vier Jahre statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
• Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss von Mitgliedern,
• Beschlussfassung über eingereichte Anträge, und
• Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Post oder per E-Mail unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, die vom Vorstand festgelegt wird, einberufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einberufung fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebenen E-Mail-Adresse versandt wurde.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder - unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand - schriftlich verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, entweder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Darüber hinaus kann der Vorstand festlegen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wonach ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig ist, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform nach § 126b BGB (z.B. durch Email oder Telefax) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Näheres legt der Vorstand fest.
(8) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Anträge können gestellt werden:
• von jedem Mitglied ab dem vollendetem 18. Lebensjahr, und
• vom Vorstand.
(10) Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und in die endgültige Tagesordnung aufgenommen worden sind. Diese muss den Mitgliedern schriftlich bis eine Woche vor der Versammlung per E-Mail mitgeteilt werden. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Antragsgegenstände sein, die Anlass für die Einberufung gewesen sind. Ein weitergehendes Antragsrecht besteht bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht.
(11) Über die jeweilige Mitgliederversammlung wird zu Beweiszwecken (und nicht als Wirksamkeitsvoraussetzungen) ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.

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§ 15 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
• dem Präsidenten,
• Vizepräsidenten und
• dem Schatzmeister.
(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Über jede Sitzung ist zu Beweiszwecken (und nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Präsidenten oder Vizepräsidenten zu unterschreiben.
(6) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung und des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach innen und außen. Sie sind nicht von § 181 BGB befreit.
(7) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereines. Er erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, soweit in dieser Satzung nicht benannt, werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.
(8) Der Präsident führt die Geschäfte des Vereins, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und beruft diesen je nach Erfordernissen oder auf Antrag von mindestens einem Vorstandsmitglied ein.
(9) Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins. Er ist im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und zu leisten und verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Die einfache Buchhaltung ist zulässig. Der Mitgliederversammlung hat er schriftlich Bericht zu erstatten.

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§ 16 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen kann der Vorstand Ehrungen vornehmen.
(2) Die Ehrungen werden in der Regel in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vollzogen.
(3) Der Vorstand kann Ehrungen widerrufen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

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§ 17 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe folgende Ordnungen:
• Finanzordnung
• Geschäftsordnung
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher auch nicht im Vereinsregister eingetragen.

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§ 18 Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht
durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
(3) Der Verein haftet für keinerlei Sportschäden, die sich Mitglieder bei sportlichen Veranstaltungen oder in Ausübung des Sports zuziehen. Er versichert seine Mitglieder jedoch bei der Versicherung des Landessportbundes Sachsen e. V. gemäß seinen Verpflichtungen. Die Vorstandsmitglieder und Trainer sind über eine gesonderte Versicherung bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) freiwillig gemäß §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII versichert.

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§ 19 Anti-Doping

Im Judoclub Arashi Dresden e.V. ist die Verwendung von Doping-Substanzen verboten und das Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Im Falle von Dopingvergehen ist nach den Rahmenrichtlinien des DOSB zur Bekämpfung des Dopings zu verfahren.

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§ 20 Gerichtsstand

Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Judoclub Arashi Dresden e.V. gilt Dresden als Erfüllungsort und Gerichtsstand.

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§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, die eigens zu diesem Zweck nach den allgemeinen Regeln dieser Satzung einberufen werden muss.
(2) Für den Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder des Vereins als Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 22 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.06.2023 beschlossen.
(2) Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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